Cannabis ist für Erwachsene legal – aber nicht überall. § 5 KCanG legt fest, an welchen Orten der öffentliche Konsum verboten bleibt. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert ein Bußgeld. Wir erklären, was gilt – und was das konkret für Osnabrück bedeutet.

Wo der Konsum verboten ist

Das Gesetz nennt klare Verbotszonen. Der öffentliche Konsum ist untersagt:

  • in Schulen und in deren Sichtweite
  • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • auf dem Gelände von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite

Unabhängig vom Ort gilt außerdem immer: Kein Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren.

Die 100-Meter-Regel: Was bedeutet „Sichtweite”?

„Sichtweite” klingt schwammig, ist aber gesetzlich definiert: Sie ist bei mehr als 100 Metern Luftlinie vom Eingangsbereich der geschützten Einrichtung nicht mehr gegeben.

Übrigens: Wer sich an 200 Meter erinnert, liegt nicht ganz falsch – dieser Wert stand im ursprünglichen Gesetzentwurf. Im verabschiedeten Gesetz wurde die Grenze auf 100 Meter reduziert. Es gelten also 100 Meter Luftlinie, gemessen ab dem Eingangsbereich.

Was heißt das konkret für Osnabrück?

In der Praxis sind die Verbotszonen in einer Stadt wie Osnabrück enger, als viele denken:

  • Fußgängerzone: In der Innenstadt – etwa der Großen Straße und den angrenzenden Einkaufsstraßen – ist der Konsum tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Erst nach 20 Uhr ist er dort zulässig.
  • Altstadt & Innenstadt: Durch die hohe Dichte an Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten überlappen sich die 100-Meter-Zonen in weiten Teilen der Innenstadt. Lokale Medien haben schon süffisant festgestellt, dass in der Altstadt kaum legale Flecken übrig bleiben.
  • Orientierung: Einen guten (inoffiziellen) Überblick über die Verbotszonen bietet die Bubatzkarte – eine interaktive Karte, die Schulen, Spielplätze und weitere geschützte Einrichtungen mit ihren Umkreisen darstellt. Rechtlich verbindlich ist sie nicht, als erste Orientierung aber hilfreich.

Auch bei uns gilt: Kein Konsum am Vereinssitz

Ein Punkt, der oft überrascht: Auch in Anbauvereinigungen selbst und in deren Sichtweite ist der Konsum verboten. Ein Cannabis Social Club ist kein Coffeeshop – am Vereinssitz des GREENOS e.V. wird Cannabis angebaut, geprüft und an Mitglieder abgegeben, aber nicht konsumiert. Mehr zu unserem rechtlichen Rahmen findest du unter Lizenz & Aufsicht.

Bußgelder in Niedersachsen

Verstöße gegen die Konsumverbote sind Ordnungswidrigkeiten. Der niedersächsische Bußgeldkatalog sieht als Orientierung vor:

  • Konsum in Verbotszonen (Schulen, Spielplätze, Sichtweite, Fußgängerzone tagsüber): 20 bis 500 Euro
  • Konsum in Gegenwart von Minderjährigen: bis zu 1.000 Euro

Der gesetzliche Rahmen liegt deutlich höher – im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen kann es also spürbar teurer werden.

Wo der Konsum erlaubt ist

Bleibt die Frage: Wo darf man denn nun? Erlaubt ist der Konsum für Erwachsene grundsätzlich in der eigenen Wohnung sowie im öffentlichen Raum außerhalb der Verbotszonen – also abseits von Schulen, Spielplätzen, Kitas und Sportstätten, außerhalb der Fußgängerzonen-Zeiten und nie in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen.

Verantwortungsvoller Umgang heißt für uns auch: die Regeln kennen und einhalten. Wer mehr über den Verein wissen möchte, findet alle Informationen unter Mitglied werden – und die geltenden Abgabemengen erklären wir im Beitrag zu den Höchstabgabemengen nach § 19 KCanG.