Cannabis ist für Erwachsene legal – aber nicht überall. § 5 KCanG legt fest, an welchen Orten der öffentliche Konsum verboten bleibt. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert ein Bußgeld. Wir erklären, was gilt – und was das konkret für Osnabrück bedeutet.
Wo der Konsum verboten ist
Das Gesetz nennt klare Verbotszonen. Der öffentliche Konsum ist untersagt:
- in Schulen und in deren Sichtweite
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- auf dem Gelände von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
Unabhängig vom Ort gilt außerdem immer: Kein Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren.
Hinter diesen Zonen steht ein einheitlicher Gedanke: Kinder und Jugendliche sollen dort, wo sie sich regelmäßig aufhalten, nicht mit dem Konsum konfrontiert werden. Deshalb knüpft das Gesetz nicht an einzelne Gebäude an, sondern an den gesamten sichtbaren Umkreis dieser Einrichtungen.
Die 100-Meter-Regel: Was bedeutet „Sichtweite”?
„Sichtweite” klingt schwammig, ist aber gesetzlich definiert: Sie ist bei mehr als 100 Metern Luftlinie vom Eingangsbereich der geschützten Einrichtung nicht mehr gegeben.
Übrigens: Wer sich an 200 Meter erinnert, liegt nicht ganz falsch – dieser Wert stand im ursprünglichen Gesetzentwurf. Im verabschiedeten Gesetz wurde die Grenze auf 100 Meter reduziert. Es gelten also 100 Meter Luftlinie, gemessen ab dem Eingangsbereich.
Wichtig ist der Bezugspunkt: Gemessen wird nicht vom Gebäuderand, sondern vom Eingangsbereich der Einrichtung. Und „Luftlinie” heißt geradlinig, nicht entlang des Fußwegs. In der Praxis lässt sich die genaue Grenze im Einzelfall kaum auf den Meter bestimmen, weshalb ein großzügiger Abstand die sicherere Wahl ist.
Was heißt das konkret für Osnabrück?
In der Praxis sind die Verbotszonen in einer Stadt wie Osnabrück enger, als viele denken:
- Fußgängerzone: In der Innenstadt – etwa der Großen Straße und den angrenzenden Einkaufsstraßen – ist der Konsum tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Erst nach 20 Uhr ist er dort zulässig.
- Altstadt & Innenstadt: Durch die hohe Dichte an Schulen, Kitas, Spielplätzen und Sportstätten überlappen sich die 100-Meter-Zonen in weiten Teilen der Innenstadt. Lokale Medien haben schon süffisant festgestellt, dass in der Altstadt kaum legale Flecken übrig bleiben.
- Orientierung: Einen guten (inoffiziellen) Überblick über die Verbotszonen bietet die Bubatzkarte – eine interaktive Karte, die Schulen, Spielplätze und weitere geschützte Einrichtungen mit ihren Umkreisen darstellt. Rechtlich verbindlich ist sie nicht, als erste Orientierung aber hilfreich.
Wer in Osnabrück wohnt, kennt die betroffenen Bereiche meist aus dem Alltag: rund um den Schulstandort in der Nachbarschaft, entlang der Wege zu Sportplätzen oder in der Nähe von Kitas. Genau dort greift das Verbot, auch wenn kein Schild darauf hinweist.
Auch bei uns gilt: Kein Konsum am Vereinssitz
Ein Punkt, der oft überrascht: Auch in Anbauvereinigungen selbst und in deren Sichtweite ist der Konsum verboten. Ein Cannabis Social Club ist kein Coffeeshop – am Vereinssitz des GREENOS e.V. wird Cannabis angebaut, geprüft und an Mitglieder abgegeben, aber nicht konsumiert. Mehr zu unserem rechtlichen Rahmen findest du unter Lizenz & Aufsicht.
Bußgelder in Niedersachsen
Verstöße gegen die Konsumverbote sind Ordnungswidrigkeiten. Der niedersächsische Bußgeldkatalog sieht als Orientierung vor:
- Konsum in Verbotszonen (Schulen, Spielplätze, Sichtweite, Fußgängerzone tagsüber): 20 bis 500 Euro
- Konsum in Gegenwart von Minderjährigen: bis zu 1.000 Euro
Der gesetzliche Rahmen liegt deutlich höher – im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen kann es also spürbar teurer werden.
Wo der Konsum erlaubt ist
Bleibt die Frage: Wo darf man denn nun? Erlaubt ist der Konsum für Erwachsene grundsätzlich in der eigenen Wohnung sowie im öffentlichen Raum außerhalb der Verbotszonen – also abseits von Schulen, Spielplätzen, Kitas und Sportstätten, außerhalb der Fußgängerzonen-Zeiten und nie in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen.
Cannabis im Straßenverkehr
Ein eigener Bereich, der oft unterschätzt wird, ist das Autofahren. Auch wer legal konsumiert hat, darf sich nicht ohne Weiteres ans Steuer setzen. Seit dem 22. August 2024 gilt dafür ein gesetzlich festgelegter Grenzwert.
Der Grenzwert: Nach § 24a Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) liegt die Grenze bei 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum. Dieser Wert löste den zuvor von Gerichten herangezogenen Wert von 1,0 ng/ml ab. Laut Gesetzesbegründung entspricht das Risiko bei 3,5 ng/ml in etwa einer geringen Blutalkoholkonzentration. Bezugsgröße ist ausdrücklich das Blutserum, nicht das Vollblut.
Das Kombinationsverbot mit Alkohol: Wer unter dem Einfluss von Cannabis fährt, darf zusätzlich keinen Alkohol im Blut haben. Für den Mischkonsum gilt also faktisch ein Alkoholverbot am Steuer, weil sich die Wirkungen beider Substanzen auf die Fahrsicherheit gegenseitig verstärken. Solche Kombinationsverstöße werden schärfer geahndet.
Der Bußgeldrahmen: Beim ersten Verstoß gegen den THC-Grenzwert drohen in der Regel 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Im Wiederholungsfall steigt das Bußgeld auf 1.000 Euro, bei weiteren Verstößen auf 1.500 Euro, jeweils mit längerem Fahrverbot. Bei Mischkonsum mit Alkohol beginnt das Bußgeld bei rund 1.000 Euro.
Strengere Regeln für einige Gruppen: Für Fahrerinnen und Fahrer in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt eine deutlich strengere Linie ohne Toleranz. Ausgenommen sind Patientinnen und Patienten, die Cannabis ärztlich verschrieben bekommen und bestimmungsgemäß einnehmen. Wichtig außerdem: Zeigen sich Ausfallerscheinungen oder wird der Verkehr gefährdet, kann aus der Ordnungswidrigkeit ein Strafverfahren werden – unabhängig vom gemessenen Wert.
Weil sich THC nur langsam abbaut und die Werte individuell schwanken, lässt sich kein pauschaler Zeitpunkt nennen, ab dem eine Fahrt wieder unbedenklich ist. Im Zweifel gilt: ausreichend Abstand zwischen Konsum und Fahrt lassen oder auf andere Verkehrsmittel ausweichen.
Verantwortungsvoller Umgang heißt für uns auch: die Regeln kennen und einhalten. Wer mehr über den Verein wissen möchte, findet alle Informationen unter Mitglied werden – und die geltenden Abgabemengen erklären wir im Beitrag zu den Höchstabgabemengen nach § 19 KCanG.
Häufige Fragen zu den Konsumverboten
Wo darf man in Osnabrück kein Cannabis konsumieren?
Verboten ist der Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite. Hinzu kommen Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und das Gelände von Anbauvereinigungen. Unabhängig vom Ort ist der Konsum in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren immer untersagt.
Gilt in der Osnabrücker Fußgängerzone ein Konsumverbot?
Ja. In Fußgängerzonen ist der Konsum werktags wie am Wochenende zwischen 7 und 20 Uhr verboten. In der Osnabrücker Innenstadt betrifft das die Große Straße und die angrenzenden Einkaufsstraßen. Erst nach 20 Uhr ist der Konsum dort zulässig, sofern keine andere Verbotszone hineinreicht.
Wie weit reicht die Sichtweite nach § 5 KCanG?
Als Sichtweite gilt ein Bereich von bis zu 100 Metern Luftlinie, gemessen ab dem Eingangsbereich der geschützten Einrichtung. Jenseits dieser 100 Meter greift das Sichtweite-Verbot nicht mehr. Weil sich die genaue Grenze im Alltag schwer bestimmen lässt, ist ein großzügiger Abstand sinnvoll.
Sind es 100 oder 200 Meter Abstand zu Schulen?
Es sind 100 Meter. Der Wert von 200 Metern stand nur im ursprünglichen Gesetzentwurf und wurde vor der Verabschiedung auf 100 Meter reduziert. Maßgeblich ist die Luftlinie ab dem Eingangsbereich.
Was kostet ein Verstoß gegen die Konsumverbote in Niedersachsen?
Der niedersächsische Bußgeldkatalog sieht für den Konsum in Verbotszonen zwischen 20 und 500 Euro vor. Für den Konsum in Gegenwart von Minderjährigen sind bis zu 1.000 Euro möglich. Im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen kann es teurer werden, da der gesetzliche Rahmen höher liegt.
Darf man in der eigenen Wohnung Cannabis konsumieren?
Ja. In der eigenen Wohnung ist der Konsum für Erwachsene grundsätzlich erlaubt. Zu beachten bleibt allein, dass keine Personen unter 18 Jahren unmittelbar anwesend sein dürfen.
Darf man auf dem Gelände eines Cannabis Social Clubs konsumieren?
Nein. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 KCanG ist der Konsum auf dem Gelände einer Anbauvereinigung und in bis zu 100 Metern Sichtweite verboten. Ein Cannabis Social Club ist kein Ort zum Konsumieren, sondern ausschließlich für Anbau, Prüfung und Weitergabe zuständig.
Darf man nach dem Konsum Auto fahren?
Nicht ohne Weiteres. Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. Für den Mischkonsum mit Alkohol besteht ein zusätzliches Verbot. Da THC nur langsam abgebaut wird, sollte zwischen Konsum und Fahrt ausreichend Zeit liegen oder auf andere Verkehrsmittel ausgewichen werden.